Definition: | aIn den EU-vertrag eingeführt mit dem Vertrag von Amsterdam, mit dem Vertrag von Nizza weiterentwickelt. - Die verstärkte Zusammenarbeit ermöglicht eine engere Kooperation zwischen denjenigen EU-Mitgliedstaaten, die einen rascheren Integrationsfortschritt wünschen als der Rest der Mitgliedsstaaten. Der einheitliche institutionelle Rahmen der Union bleibt gewahrt. Die "verstärkte Zusammenarbeit" erlaubt keine Ausweitung der in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft. |