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Universitätsbibliothek Heidelberg

Schlagwort-Information

Index-Eintrag in HEIDI

Ansetzungsform:Vollendung <Strafrecht>
GND:1171676204
PPN (SWB):1040664288
Quelle:Dt. Rechts-Lex. (3. Aufl.)
Definition:aEine Straftat ist vollendet, wenn alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllt sind. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach der Ausgestaltung der jeweiligen Strafnorm. Die Vollendung einer Straftat ist von ihrer Beendigung zu unterscheiden.
SWD-Systematiknummer:7.7a
Verweisungsformen allg.:Tatvollendung
Übergeordnete Bezeichnung:Straftat
Verwandter Begriff:Straftat

DNB DNB: Deutsche Nationalbibliothek

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