Definition: | aUnter tätiger Reue versteht man ein Täterverhalten nach Vollendung des Delikts, durch das der Täter die Schädigung des geschützten Rechtsguts verhindert oder – wenn diese ohne sein Zutun ausgeblieben ist – sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht. Tätige Reue ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, wirkt also nur für Beteiligte, welche die Voraussetzungen persönlich erfüllen. Sie ist nur bei einzelnen Straftatbeständen, typischerweise bei Gefährdungsdelikten, vorgesehen. |