| Online-Ressource |
Titel: | Obwohlen die- wegen Einquartierung der Königl. Französischen Garnison und Trouppen gleich anfänglich dahier im Druck verkündete Raths-Edicte und Verordnungen, an sämtliche hiesige Burgere, Beysassen und Einwohnere derer Häuser ergangen ...: So hat dennoch Ein ... Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt mißfällig wahrzunehmen gehabt, daß ein und andere hiesige Einwohnere die Einquartierungs-Obliegenheit, ganz oder zum Theil, unter dem Vorwand, daß jene, als eine auf denen Häusern hafftende Last anzusehen ..., von sich abzuleinen ...: Also hat wohlgedachter ... Rath, ... die Verordnung hiemit ergehen zu lassen für nöthig befunden, daß ... ein jeder Burger, Beysaß oder Einwohner, ... seine von Unserem Quartier-Amt ihme angewiesene Einquartierung für sich zu tragen schuldig seyn ... solle ... |
Titelzusatz: | Conclusum in Senatu, Freytags den 8. Januarii 1762 |
Institutionen: | Frankfurt am Main |
Verlagsort: | [S.l.] |
Jahr: | 1762 |
Umfang: | [1] Bl. |
DOI: | doi:10.11588/diglit.33928 |
URL: | kostenfrei: Volltext: http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/frankfurt1762 |
| DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33928 |
URN: | urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339284 |
Datenträger: | Online-Ressource |
Sprache: | ger |
Original: | Druck-Ausg.: Obwohlen die- wegen Einquartierung der Königl. Französischen Garnison und Trouppen gleich anfänglich dahier im Druck verkündete Raths-Edicte und Verordnungen, an sämtliche hiesige Burgere, Beysassen und Einwohnere derer Häuser ergangen ...: So hat dennoch Ein ... Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt mißfällig wahrzunehmen gehabt, daß ein und andere hiesige Einwohnere die Einquartierungs-Obliegenheit, ganz oder zum Theil, unter dem Vorwand, daß jene, als eine auf denen Häusern hafftende Last anzusehen ..., von sich abzuleinen ...: Also hat wohlgedachter ... Rath, ... die Verordnung hiemit ergehen zu lassen für nöthig befunden, daß ... ein jeder Burger, Beysaß oder Einwohner, ... seine von Unserem Quartier-Amt ihme angewiesene Einquartierung für sich zu tragen schuldig seyn ... solle ...[S.l.], 1762[S.l.], 1762[S.l.], 1762. - [1] Bl |
(Gesamttitel): | VD18 digital. - Heidelberger historische Bestände - digital |
(Umfang): | Online-Ressource |
(Ort): | Heidelberg |
(Verlag): | Universitätsbibliothek Heidelberg |
(E-Jahr): | 2017 |
Sonstige Nr.: | VD18 14328151 |
K10plus-PPN: | 1549053426 |
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Lokale URL UB: | Zum Volltext |
Notiz: | Signatur der Vorlage: I 3554 A Folio RES::6 |
Obwohlen die- wegen Einquartierung der Königl. Französischen Garnison und Trouppen gleich anfänglich dahier im Druck verkündete Raths-Edicte und Verordnungen, an sämtliche hiesige Burgere, Beysassen und Einwohnere derer Häuser ergangen ...: So hat dennoch Ein ... Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt mißfällig wahrzunehmen gehabt, daß ein und andere hiesige Einwohnere die Einquartierungs-Obliegenheit, ganz oder zum Theil, unter dem Vorwand, daß jene, als eine auf denen Häusern hafftende Last anzusehen ..., von sich abzuleinen ...: Also hat wohlgedachter ... Rath, ... die Verordnung hiemit ergehen zu lassen für nöthig befunden, daß ... ein jeder Burger, Beysaß oder Einwohner, ... seine von Unserem Quartier-Amt ihme angewiesene Einquartierung für sich zu tragen schuldig seyn ... solle ... / Frankfurt am Main; 1762 (Online-Ressource)
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