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Universitätsbibliothek Heidelberg
Status: Bibliographieeintrag

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 Online-Ressource
Verfasst von:Pfeiffer, Thomas [VerfasserIn]   i
Titel:Verjährungsfristen und Klauselrichtlinie
Titelzusatz:EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - EUGH Aktenzeichen C69818 C-698/18, EUGH Aktenzeichen C-699/18, BeckRS 2020, 15226
Verf.angabe:Anmerkung von Professor Dr. Dr. h.c. Thomas Pfeiffer
Jahr:2020
Umfang:1 S.
Teil:year:2020
 number:11
 pages:434770
 extent:1
Fussnoten:Gesehen am 15.07.2021
Titel Quelle:Enthalten in: LMK
Ort Quelle:München : Beck, 2003
Jahr Quelle:2020
Band/Heft Quelle:(2020), 11, Seite 434770
Abstract:1.Art. 2 Buchst. b, Art. EWG_RL_93_13 Artikel 6 EWG_RL_93_13 Artikel 6 Absatz I und Art. EWG_RL_93_13 Artikel 7 EWG_RL_93_13 Artikel 7 Absatz I RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die RL 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz). - 2. Art. 2 Buchst. b, Art. 6 I und Art. 7 I RL 93/13 sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Rechtssicherheit sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der für die Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag rechtsgrundlos gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, die mit dem Tag der vollständigen Erfüllung dieses Vertrags zu laufen beginnt, wenn vermutet wird - ohne dass es hierfür einer Prüfung bedarf -, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel Kenntnis haben müsste, oder wenn der Lauf dieser Frist für entsprechende, auf bestimmte innerstaatliche Vorschriften gestützte Klagen erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem diese Klagen beruhen.
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Volltext: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Flmk%2F2020%2Fcont%2Flmk.2020.434770.htm&anchor=Y-300-Z-LMK- ...
Datenträger:Online-Ressource
Dokumenttyp:Kommentar
Sprache:ger
K10plus-PPN:1763007650
Verknüpfungen:→ Zeitschrift

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